Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Angebot und Vertragsabschluss 1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch für Auskünfte, Angebote, Beratung und Reparatur, geltend die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. 1.2. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie solche |
des Hauptauftraggebers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht, wenn in der Leistungsbeschreibung des Auftrags oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. 1.3. Die Ausführungen der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach: – dem Auftragsschreiben / Bestellung 1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur durch vorherige Zustimmung des Auftraggebers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem nach Verlangen unverzüglich zurückzugeben. |
1.9. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 6 Wochen verbindlich. § 2. Auftrag und Durchführung 2.1. Die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge. |
rechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich dem Auftragnehmer vor dessen Angebotsabgabe vorzulegen, so dass dieser ausreichend Zeit zur Verfügung hat, die Pläne und die sonstigen Vertragsgrundlagen, z.B. Vorbemerkungen zu den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung, zu überprüfen. |
2.5. Alle zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen; es sei denn, diese Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt. § 3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags 3.1. Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers und / oder des Hauptauftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall, wenn ihm durch die Änderung ein erheblicher Mehraufwand entsteht, berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten bis zur Vereinbarung des neuen Preises zu verweigern. Der Anspruch des Auftragnehmers auf neue Preisvereinbarung nach der Ausführung bleibt hiervon unberührt. |
Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) bleiben unberührt. |
§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen 4.1. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. |
sind, nur für einen Zeitraum von 6 Wochen nach Vertragsabschluss gebunden. Sonderpreise fallen nicht in diese Regelung und werden daher separat vereinbart, mit der jeweiligen Frist. |
4.11. Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten trägt der Auftraggeber. Da Fehlersuchzeit auch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, insbesondere wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil § 5 Lieferzeit |
5.1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. 5.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. 5.5. 6.1. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. § 6. Abnahme Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung- ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. |
$ 7. Eigentumsvorbehalt 7.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. |
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. |
die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware des Auftragnehmers. |
ordnungsgemäß nachkommt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers hin, dem Auftragnehmer unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Auftragnehmer die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. |
7.9. Wenn der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. § 8. Abtretung von Rechten 8.1. Zur Sicherung der vollständigen Zahlung der dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag zustehenden Vergütung tritt hiermit der Auftraggeber seine Forderungen gegen den Hauptauftraggeber bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers aus dem Vertrag bzw. aus Zusatzaufträgen bereits jetzt an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt. 8.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Abtretung von Forderungen gegen den Hauptauftraggeber, soweit dieser der Abtretung nicht zustimmt. § 9. Gewährleistung 9.1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. |
behaupteten Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Nachweis obliegt dem Auftraggeber. |
9.4. Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen an den Auftragnehmer, die dieser an den Auftragnehmer zu leisten hat, nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen Verzugs des Auftraggebers bleiben unberührt. |
b.) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, $ 10. Schadensersatzansprüche 10.1. Schadens- und Aufwendungserstattungsansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen. |
10.5. Soweit dem Auftraggeber nach diesen Vorschriften Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der bei Gewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die dort normierten gesetzlichen Verjährungsvorschriften. |
§ 11 Gefahrenübergang Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. $ 12. sonstige Bestimmungen 12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen / Ergänzungen |
bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses. § 14 Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schönen GmbH & Co. KG welche im Internet unter www.eks-schoenen.de einsehbar sind. |